Wenn du als Kleinunternehmer nach §19 UStG arbeitest,
Disclaimer:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Jede unternehmerische Situation ist individuell – insbesondere bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder dem Reverse-Charge-Verfahren. Bitte kläre konkrete Fragen und Pflichten immer mit deinem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt ab. Stand ca. 06/2025
Die Kleinunternehmerregelung – einfach erklärt
Wenn du ein kleines Unternehmen führst, z. B. im Handwerk oder als Vermittler, und dein Jahresumsatz unter 22.000 € (im Vorjahr) lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt, kannst du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen.
Das heißt:
Du stellst keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen aus
→ Deine Kunden zahlen nur einen Betrag ohne MwSt..
Du führst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Du darfst keine Vorsteuer geltend machen.
Wichtig: Auf deiner Rechnung muss stehen:
„Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Und was ist mit dem Reverse-Charge-Verfahren?
Auch als Kleinunternehmer kann es sein, dass du Leistungen aus dem Ausland einkaufst – z. B. Software, Online-Werbung (Google, Meta), Freelancer aus dem EU-Ausland oder digitale Tools.
Dann greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren.
Das bedeutet:
Du musst die Umsatzsteuer in Deutschland selbst berechnen und ans Finanzamt abführen,
obwohl der ausländische Anbieter keine USt. berechnet hat.
Du brauchst dazu eine USt-IdNr. (musst du beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen).
Du trägst die „fiktive Umsatzsteuerlast“ – aber kannst sie als Kleinunternehmer nicht zurückholen!
(Denn: Kein Vorsteuerabzug möglich.)
Kurz gesagt:
Du zahlst keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen, solange du in der Kleinunternehmerregelung bleibst.
Du berechnest aber Umsatzsteuer auf bestimmte Leistungen aus dem Ausland selbst (Reverse Charge).
Diese musst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung angeben – auch wenn du sonst von der USt befreit bist!
Tipp aus der Praxis:
Gerade bei häufigen EU-Dienstleistungen oder Werbekosten (Meta, Google Ads) kann sich das Reverse-Charge-Verfahren finanziell nachteilig auswirken, weil du die Umsatzsteuer zwar zahlen musst, sie aber nicht absetzen kannst.
Hier lohnt sich manchmal der freiwillige Wechsel in die Regelbesteuerung – mit gutem Steuerberater im Rücken.
Wenn du also Provisionen bekommst, Leistungen anbietest oder digitale Tools nutzt, solltest du die Kleinunternehmerregelung aktiv gestalten – und das Reverse-Charge-Verfahren unbedingt kennen.